ErwGr. 15

DIR_2014_54 · über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen

Um einen wirksameren Schutz zu gewährleisten, sollten Verbände oder andere Rechtsträger einschließlich der Sozialpartner auch befugt sein, sich entsprechend den Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Namen oder zur Unterstützung eines mutmaßlichen Opfers mit dessen Zustimmung an Verfahren zu beteiligen. Dies sollte unbeschadet des nationalen Verfahrensrechts bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht sowie anderer Zuständigkeiten und kollektiver Rechte der Sozialpartner bzw. der Vertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern etwa gegebenenfalls in Bezug auf die Durchsetzung von Tarifverträgen, einschließlich Maßnahmen zur Verteidigung kollektiver Interessen, die gemäß dem nationalen Recht oder nationalen Gepflogenheiten bestehen, erfolgen. Um einen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, werden die Mitgliedstaaten unbeschadet der bestehenden Mechanismen für die Verteidigung kollektiver Interessen, die den Sozialpartnern zur Verfügung stehen, und des nationalen Rechts oder der nationalen Gepflogenheiten ersucht, die Einführung gemeinsamer Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren zu prüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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