ErwGr. 20

DIR_2014_54 · über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen

Die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die nach dieser Richtlinie benannt wurden, und den bestehenden Informations- und Unterstützungsdiensten fördern, die von den Sozialpartnern, Verbänden, Organisationen oder anderen einschlägigen Rechtsträgern, etwa von für die Koordinierungsregelungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zuständigen Organisationen, sowie gegebenenfalls von den Arbeitsaufsichtsbehörden bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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