ErwGr. 16

DIR_2014_55 · über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

Diese Richtlinie unterliegt Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese Richtlinie gilt nicht für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von Aufträgen (die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderte) ausgestellt werden, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/23/EU gemäß deren Artikel 10 Absatz 6, der Richtlinie 2014/24/EU gemäß deren Artikel 15 Absatz 3 beziehungsweise der Richtlinie 2014/25/EU gemäß deren Artikel 24 Absatz 3 ausgenommen sind. Unter denselben Bedingungen sollte in dieser Richtlinie eine besondere Ausnahme für elektronische Rechnungen vorgesehen werden, die nach Erfüllung von Aufträgen (die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderte) ausgestellt werden, die unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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