Art. 7 – Strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen

DIR_2014_57 · über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bewehrt sind.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 und 5 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bewehrt sind.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 genannte Straftat mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bewehrt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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