ErwGr. 19

DIR_2014_57 · über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Strafverfolgungs- und Justizbehörden und sonstigen für die Ermittlung oder Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen Stellen in der Lage sind, wirksame Ermittlungsinstrumente einzusetzen. Dabei ist — unter anderem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit — darauf zu achten, dass der auf nationales Recht gestützte Einsatz solcher Instrumente der Art und der Schwere der untersuchten Straftaten angemessen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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