ErwGr. 24

DIR_2014_57 · über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften des nationalen Strafrechts über die Verhängung und Vollstreckung von strafrechtlichen Entscheidungen im Einklang mit den konkreten Umständen des Einzelfalls sollte die Verhängung von Sanktionen verhältnismäßig sein und die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste der zur Verantwortung gezogenen Personen sowie der Schaden, der anderen Personen und gegebenenfalls der Funktionsweise der Märkte oder der breiteren Wirtschaft durch die Tat entstanden ist, berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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