ErwGr. 7

DIR_2014_57 · über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

Nicht alle Mitgliedstaaten sehen bisher strafrechtliche Sanktionen für einige Formen schwerer Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EG vor. Die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten verringern die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im Binnenmarkt und können mögliche Täter dazu verleiten, Marktmissbrauch in Mitgliedstaaten zu begehen, in denen dies nicht strafrechtlich geahndet wird. Zudem gibt es bisher kein unionsweites Einvernehmen darüber, welche Verhaltensweisen als schwere Verstöße gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch anzusehen sind. Daher sollten Mindestvorschriften über Straftaten, die von natürlichen Personen begangen werden, über die Verantwortlichkeit juristischer Personen sowie über die einschlägigen Sanktionen festgelegt werden. Gemeinsame Mindestvorschriften würden darüber hinaus wirksamere Ermittlungsmethoden und eine wirksamere Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen. An den Nachwirkungen der Finanzkrise ist deutlich geworden, dass Marktmanipulationen das Leben von Millionen Menschen massiv beeinträchtigen können. Der Libor-Skandal, bei dem es um eine schwerwiegende Manipulation eines Referenzwerts ging, hat gezeigt, dass die damit zusammenhängenden Probleme und Lücken das Vertrauen in die Märkte massiv erschüttern und zu erheblichen Verlusten der Anleger und Verzerrungen der Realwirtschaft führen können. Da es in der Union keine gemeinsamen Regelungen über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch gibt, ist es den Tätern möglich, Vorteile aus dem Bestehen weniger strenger Regelungen in einigen Mitgliedstaaten zu ziehen. Die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen bei Marktmissbrauch wird eine stärkere abschreckende Wirkung auf mögliche Täter haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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