(1)Die im Einklang mit Artikel 100 geschaffenen Finanzierungsmechanismen können von der Abwicklungsbehörde nur in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlichen Umfang für folgende Zwecke genutzt werden: a) für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Zweckgesellschaft; b) für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft; c) für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts; d) für die Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft; e) für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß Artikel 75; f) für Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Institut anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in gemäß Artikel 44 Absätze 3 bis 8 auszuschließen; g) für die Kreditvergabe an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis gemäß Artikel 106; h) für eine beliebige Kombination der in den Buchstaben a bis g genannten Maßnahmen. Die Finanzierungsmechanismen können im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für in Unterabsatz 1 genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber angewandt werden.
(2)Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus wird nicht direkt angewendet, um die Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d auszugleichen oder um ein solches Institut oder Unternehmen zu rekapitalisieren. Falls die Anwendung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Zweck des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels indirekt dazu führt, dass Teile der Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 44.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025
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