Art. 108 – Rang der Einlagen in der Insolvenzrangfolge

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren
a)folgende Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten und nicht bevorzugten Gläubigern: i) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet, ii) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,
b)folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe a ist: i) gedeckte Einlagen ii) Einlagensicherungssysteme, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger eintreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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