Art. 11 – Für die Erstellung von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Instituts erforderliche Informationen

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden von den Instituten verlangen können, a) in dem nötigen Umfang bei der Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen mitzuwirken, b) ihnen unmittelbar oder über die zuständige Behörde alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden befugt sein, neben anderen Informationen die in Abschnitt B des Anhangs genannten Informationen und die dort genannte Analyse anzufordern.
(2)Die zuständigen Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden, ob einige oder alle der nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Liegen entsprechende Informationen vor, stellen die zuständigen Behörden sie den Abwicklungsbehörden zur Verfügung.
(3)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Verfahren und eine Mindestauswahl an Standardformularen und Dokumentvorlagen zur Bereitstellung von Informationen nach diesem Artikel aus. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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