Art. 70 – Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Institut seinen Sitz hat, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen.
(2)Bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentralen Gegenparteien und Zentralbanken über Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden, machen die Abwicklungsbehörden nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.
(3)Findet Artikel 80 Anwendung, sorgen die Abwicklungsbehörden dafür, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, konsistent sind.
(4)Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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