Art. 85 – Vorab erteilte gerichtliche Zustimmung und Anfechtungsrechte

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Entscheidungen zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Krisenmanagementmaßnahme einer vorab zu erteilenden gerichtlichen Zustimmung unterliegen, sofern das in Bezug auf die Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme vorgesehene Verfahren für den Antrag auf Zustimmung und die Prüfung durch das Gericht gemäß nationalem Recht beschleunigt erfolgt.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen im innerstaatlichen Recht das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Entscheidung zur Ausübung einer Befugnis gemäß dieser Richtlinie, bei der es sich nicht um eine Krisenmanagementmaßnahme handelt, vor.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede von der Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme betroffene Person das Recht hat, diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzufechten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfung beschleunigt erfolgt und die nationalen Gerichte sich bei der eigenen Bewertung auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde stützen.
(4)Das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne von Absatz 3 unterliegt folgenden Bestimmungen: a) Die Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung. b) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort vollstreckbar und gibt Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass eine Aussetzung ihrer Vollstreckung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe. Wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde in gutem Glauben Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts erworben haben, berührt die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten. In diesem Fall ist rechtliche Abhilfe für den Fall einer unrechtmäßigen Entscheidung oder Maßnahme der Abwicklungsbehörden auf eine Entschädigung des vom Antragsteller infolge der Entscheidung oder Maßnahme erlittenen Verlusts beschränkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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