ErwGr. 114

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien für die Festlegung der „kritischen Funktionen“ und des „Kerngeschäfts“ zu bestimmen, sowie ferner die Umstände, unter denen der Ausschluss von Verbindlichkeiten von der Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung nach dieser Richtlinie erforderlich ist, die Kategorien von Vereinbarungen, für die die Mitgliedstaaten einen angemessenen Schutz bei der teilweisen Übertragung sicherstellen sollten, die Weise, in der die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten, die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstigen Verpflichtungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die im Voraus erhobenen Beiträge tatsächlich gezahlt werden, und die Umstände unter denen sowie die Bedingungen nach denen ein Institut zeitweise von der Pflicht zur Entrichtung der nachträglich erhobenen Beiträge befreit werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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