ErwGr. 23

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Wenn die relevante Behörde feststellt, ob der Ausfall eines Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch Maßnahmen des privaten Sektors verhindert werden könnte, sollte sie die Wirksamkeit von Frühinterventionsmaßnahmen berücksichtigen, die innerhalb des von der zuständigen Behörde vorab festgelegten Zeitrahmens ergriffen werden. Im Fall von Gruppensanierungsplänen sollten bei der Ausarbeitung der Pläne die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf alle Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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