Der Abwicklungsrahmen sollte ein rechtzeitiges Eintreten in die Abwicklung vorsehen, d. h. bevor ein Finanzinstitut bilanzmäßig insolvent wird und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Eine Abwicklung sollte eingeleitet werden, wenn eine zuständige Behörde nach Anhörung einer Abwicklungsbehörde zu der Feststellung gelangt, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ein solcher Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch die in dieser Richtlinie festgelegten alternativen Maßnahmen abgewendet werden könnte. Im Ausnahmefall können die Mitgliedstaaten festlegen, dass zusätzlich zu der zuständigen Behörde auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde die Feststellung treffen darf, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Die Tatsache, dass ein Institut die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt, sollte nicht als solche die Einleitung einer Abwicklung rechtfertigen, insbesondere wenn das Institut noch existenzfähig ist oder wahrscheinlich sein dürfte. Ein Institut sollte als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn es gegen die an eine anhaltende Zulassung geknüpften Anforderungen verstößt oder in naher Zukunft verstoßen dürfte, wenn die Vermögenswerte des Instituts geringer als seine Verbindlichkeiten sind oder in naher Zukunft sein dürften, wenn das Institut nicht in der Lage ist oder in naher Zukunft nicht in der Lage sein dürfte, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder wenn das Institut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt mit Ausnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen besonderen Umständen. Die Erforderlichkeit einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank sollte nicht als solche eine Bedingung sein, anhand deren hinreichend nachgewiesen werden könnte, dass ein Institut nicht in der Lage ist — oder es in naher Zukunft nicht sein wird —, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen.
Wenn diese Fazilität mit einer staatlichen Garantie versehen sein sollte, würde ein Institut, das auf eine solche Hilfe zurückgreift, dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen unterliegen. Zur Wahrung der Finanzstabilität, speziell bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten staatliche Garantien für Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken oder staatliche Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten zur Abhilfe einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats nicht den Abwicklungsrahmen auslösen sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Insbesondere sollten die staatlichen Garantiemaßnahmen innerhalb des Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt werden und nicht Teil eines größeren Hilfspakets sein, und der Rückgriff auf die Garantiemaßnahmen sollte zeitlich streng begrenzt sein. Garantien der Mitgliedstaaten für Eigenkapitalansprüche sollten untersagt sein. Wird eine Garantie für neu ausgegebene Verbindlichkeiten außer für Eigenkapital gewährt, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass das Institut ein angemessenes Entgelt für die Garantieleistung zahlt. Außerdem sollte die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht eine Abwicklung auslösen, wenn ein Mitgliedstaat als Vorsichtsmaßnahme eine Kapitalbeteiligung an einem Institut — einschließlich bei Instituten, die in öffentlichem Eigentum stehen — übernimmt, das seine Kapitalanforderungen erfüllt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn von einem Institut aufgrund des Ergebnisses eines szenariobasierten Stresstests oder eines gleichwertigen, von Behörden auf Makroebene durchgeführten Tests, der eine Anforderung einschließt, die darauf ausgerichtet ist, die Finanzstabilität im Kontext einer Systemkrise zu bewahren, verlangt wird, sich neues Kapital zu beschaffen, das Institut jedoch nicht in der Lage ist, sich privat auf dem Markt Kapital zu beschaffen. Ein Institut sollte nicht nur auf der Grundlage, dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gewährt wurde, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Zuletzt kann der Zugang zu Liquiditätsfazilitäten der Zentralbanken, einschließlich Notfallliquiditätshilfe, eine staatliche Beihilfe gemäß dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen sein.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025
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