ErwGr. 63

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Um die Unternehmensveräußerung fristgerecht durchzuführen und die Finanzstabilität zu schützen, sollte die Beurteilung des Käufers einer qualifizierten Beteiligung so frühzeitig erfolgen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nach Maßgabe dieser Richtlinie in Abweichung von den in der Richtlinie 2013/36/EG und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Fristen nicht verzögert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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