ErwGr. 85

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Es ist nicht erforderlich, die genauen Mittel zu vorzuschreiben, mit denen die Abwicklungsbehörden bei einem ausfallenden Institut intervenieren sollten. Die Abwicklungsbehörden sollten zwischen der Kontrolle mittels direkter Intervention in diesem Institut oder einer Durchführungsanordnung entscheiden können. Sie sollten je nach Sachlage entscheiden. Für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten scheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich zu sein, ein bestimmtes Modell vorzuschreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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