ErwGr. 93

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Es liegt im Interesse einer wirksamen Abwicklung und der Vermeidung von Kompetenzkonflikten, dass für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre einschlägigen Befugnisse wahrnimmt oder die Abwicklungsinstrumente anwendet, außer auf Initiative bzw. mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde, kein reguläres Insolvenzverfahren für das ausfallende Institut eingeleitet oder fortgeführt wird. Darüber hinaus ist es nützlich und erforderlich, bestimmte Vertragspflichten für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, damit der Abwicklungsbehörde Zeit bleibt, die Abwicklungsinstrumente in der Praxis anzuwenden. Dies sollte jedoch nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) benannt wurden, sowie mit zentralen Gegenparteien und Zentralbanken gelten. Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Beteiligung an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehende Risiko reduziert, insbesondere durch die Verringerung des Risikos eine Störung im Fall der Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System. Um sicherzustellen, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen bei Wahrung angemessener Sicherheit für die Betreiber der Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssysteme und für andere Marktteilnehmer richtig greifen, wird in dieser Richtlinie festgelegt, dass eine Krisenpräventions- oder -bewältigungsmaßnahme für sich nicht als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gelten sollte, vorausgesetzt, die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen werden weiterhin erfüllt. Diese Richtlinie greift jedoch dem Betrieb eines gemäß der Richtlinie 98/26/EG festgelegten Systems oder dem durch Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG garantierten Recht auf dingliche Sicherheiten in keiner Weise vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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