ErwGr. 97

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Bei der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen sollte abgewogen werden zwischen einerseits der Erforderlichkeit, Verfahren anzuwenden, bei denen die Dringlichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen für die Gruppe insgesamt gefunden werden, und andererseits der Erforderlichkeit, die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten zu schützen, in denen die Gruppe tätig ist. Die einzelnen Abwicklungsbehörden sollten ihre Standpunkte im Rahmen des Abwicklungskollegiums austauschen. Die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen sollten im Rahmen der Gruppenabwicklungspläne von den Abwicklungsbehörden ausgearbeitet und erörtert werden. Die Abwicklungskollegien sollten die Standpunkte der Abwicklungsbehörden aller Mitgliedstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe tätig ist, um so weit als möglich zu raschen gemeinsamen Entscheidungen zu kommen. Bei Abwicklungsmaßnahmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sollten immer die Folgen für die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die Gruppe tätig ist. Dies sollte dadurch sichergestellt werden, dass für die Abwicklungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Tochterunternehmen ansässig ist, die Möglichkeit besteht, gegen die Entscheidungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Einwände zu erheben, und dies nicht nur in Bezug auf die Eignung der Abwicklungsmaßnahmen, sondern auch aufgrund der Erforderlichkeit des Schutzes der Finanzstabilität in diesem Mitgliedstaat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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