Art. 11

DIR_2014_60 · über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung)

Die Ausgaben, die sich aus dem Vollzug der Entscheidung ergeben, mit der die Rückgabe des Kulturgutes angeordnet wird, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaats. Gleiches gilt für die Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Nummer 4.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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