ErwGr. 3

DIR_2014_60 · über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung)

Aufgrund und im Rahmen von Artikel 36 AEUV haben die Mitgliedstaaten das Recht, ihre nationalen Kulturgüter zu bestimmen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen. Dennoch spielt die Union eine wertvolle Rolle, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung fördert, zu dem das genannte nationale Kulturgut gehört.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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