Art. 5 – Koordinierung von Bauarbeiten

DIR_2014_61 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Netzbetreiber im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation das Recht haben, mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten auszuhandeln.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Netzbetreiber, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, zumutbaren Anträgen auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten, die von Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, zum Zwecke des Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation gestellt werden, unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen stattgeben. Diesen Anträgen wird entsprochen, sofern a) Dadurch keinerlei zusätzliche Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden, auch nicht durch zusätzliche Verzögerungen, b) die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird und c) der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wird. Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Umlegung der mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten festlegen.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs des förmlichen Verhandlungsantrags keine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß Absatz 2 erzielt wird, jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen kann.
(4)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 3 genannte nationale Streitbeilegungsstelle unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Entscheidung zur Lösung der gemäß Absatz 3 vorgetragenen Streitigkeit trifft und dabei gegebenenfalls auch faire und nicht diskriminierende Bedingungen und Entgelte festlegt. Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft ihre Entscheidung schnellstmöglich, auf jeden Fall aber — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.
(5)Für Bauarbeiten, die zum Beispiel in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, oder für nationale kritische Infrastrukturen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten vorsehen. Diese Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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