ErwGr. 37

DIR_2014_61 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

Damit sichergestellt ist, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen zentralen Informationsstellen effektiv arbeiten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese zentralen Informationsstellen über angemessene Mittel verfügen sowie über die relevanten Informationen zu einem bestimmten Gebiet, die sich auf einer optimalen Aggregationsebene befinden, auf der die zugewiesenen Aufgaben effizient wahrgenommen werden können, einschließlich des örtlichen Katasters. Diesbezüglich könnten die Mitgliedstaaten mögliche Synergien und Verbundvorteile im Zusammenhang mit den „einheitlichen Ansprechpartnern“ im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) berücksichtigen; auf bestehenden Strukturen sollte aufgebaut werden, und es sollte der größtmögliche Nutzen für die Endnutzer angestrebt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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