ErwGr. 6

DIR_2014_62 · zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

Durch das am 20. April 1929 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei und das Protokoll zu diesem Abkommen („Genfer Abkommen“) (7) sind Bestimmungen für eine wirksame Vorbeugung, Verfolgung und Ahndung der Falschmünzerei festgelegt worden. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass bei Falschgelddelikten schwere Strafen und andere Sanktionen verhängt werden können. Alle Vertragsparteien des Genfer Abkommens müssen auf Währungen, die nicht ihre Landeswährung sind, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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