Art. 13 – Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

DIR_2014_66 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers

(1)Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmern, die die Zulassungskriterien nach Artikel 5 erfüllen und deren Antrag von den zuständigen Behörden positiv beschieden wurde, wird ein Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer erteilt.
(2)Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer beträgt — je nachdem, welche Zeitspanne kürzer ist — mindestens ein Jahr oder die Dauer des Transfers in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und kann auf höchstens drei Jahre bei Führungskräften und Spezialisten oder auf höchstens ein Jahr bei Trainees verlängert werden.
(3)Der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter Verwendung des Einheitsformats gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt.
(4)Im Feld „Art des Titels“ gemäß Buchstabe a Nummer 6.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 tragen die Mitgliedstaaten „ICT“ ein. Die Mitgliedstaaten können auch eine Angabe in ihrer bzw. ihren Amtssprache(n) hinzufügen.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen keine zusätzlichen Titel aus, insbesondere keine weitere Arbeitserlaubnis.
(6)Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben zur Beschäftigung während des unternehmensinternen Transfers des Drittstaatsangehörigen in Papierform machen und/oder solche Daten in elektronischer Form gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und deren Anhang Buchstabe a Nummer 16 speichern.
(7)Der betreffende Mitgliedstaat gewährt den Drittstaatsangehörigen, deren Antrag auf Zulassung angenommen wurde, jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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