Art. 20 – Mobilität

DIR_2014_66 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers

Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen von dem ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer verfügen, können auf der Grundlage dieses Titels und eines gültigen Reisedokuments unter den in den Artikeln 21 und 22 vorgesehenen Bedingungen vorbehaltlich des Artikels 23 in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einreisen, sich dort aufhalten und dort arbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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