Art. 16 – Ersuchen um Beitreibung oder Mitteilung

DIR_2014_67 · zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

(1)Das Ersuchen der ersuchenden Behörde um Beitreibung von Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen sowie um Mitteilung einer Entscheidung über solche Sanktionen und/oder Geldbußen erfolgt unverzüglich anhand eines einheitlichen Dokuments, das mindestens folgende Angaben enthält: a) Name und Anschrift des Empfängers und alle weiteren relevanten Daten oder Informationen zur Identifizierung des Empfängers; b) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der einschlägigen geltenden Vorschriften; c) das Instrument zur Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Forderung, der Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße und d) Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten der zuständigen Stelle, die für die Beurteilung der Sanktion und/oder Geldbuße verantwortlich ist, und, falls nicht identisch, der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die Sanktion und/oder Geldbuße oder die Möglichkeiten zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können.
(2)Zudem enthält das Ersuchen folgende Angaben: a) im Fall einer Mitteilung einer Entscheidung den Gegenstand der Mitteilung und die Frist für die Erledigung der Mitteilung; b) im Fall eines Beitreibungsersuchens das Datum, an dem das Urteil oder die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde, eine Beschreibung der Art und der Höhe der Sanktion und/oder Geldbuße, alle für den Vollstreckungsprozess sachdienlichen Daten, einschließlich ob und gegebenenfalls wie die Entscheidung oder das Urteil dem/den Beklagten zugestellt wurde und/oder ob es sich um eine Versäumnisentscheidung/ein Versäumnisurteil handelt, sowie eine Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass gegen die Sanktion und/oder Geldbuße keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können sowie die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile.
(3)Die ersuchte Behörde unternimmt alle erforderlichen Schritte, um dem Dienstleistungserbringer das Beitreibungsersuchen oder die Entscheidung, mit der eine Verwaltungssanktion oder Geldbuße verhängt wird, sowie das einschlägige Dokument oder die einschlägigen Dokumente gemäß ihrem nationalen Recht und/oder nationalen Gepflogenheiten so schnell wie möglich, und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens mitzuteilen. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde so schnell wie möglich mit, a) welche Maßnahmen aufgrund des Beitreibungs- und Mitteilungsersuchens veranlasst wurden, und insbesondere, wann dies dem Empfänger mitgeteilt wurde; b) die Gründe für die Ablehnung, wenn sie die Erledigung eines Ersuchens um Beitreibung einer Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße oder um Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, gemäß Artikel 17 ablehnt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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