Art. 2 – Begriffsbestimmungen

DIR_2014_67 · zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)„zuständige Behörde“ eine Behörde oder Stelle — gegebenenfalls auch das oder die in Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG genannte(n) Verbindungsbüro(s) —, das bzw. die von einem Mitgliedstaat benannt wurde(n), um Aufgaben gemäß der Richtlinie 96/71/EG und dieser Richtlinie wahrzunehmen;
b)„ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die in Bezug auf eine Sanktion und/oder Geldbuße gemäß Kapitel VI um Unterstützung, Information, Mitteilung oder Beitreibung ersucht;
c)„ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, an die ein Unterstützungs-, Informations-, Mitteilungs- oder Beitreibungsersuchen in Bezug auf eine Sanktion und/oder Geldbuße gemäß Kapitel VI gerichtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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