1.Druckgerät oder Baugruppe (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
2.Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:
3.Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller:
4.Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Druckgeräts oder der Baugruppe zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann, falls zur Identifizierung des Druckgeräts oder der Baugruppe notwendig, ein Bild enthalten): — Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe; — angewandte Konformitätsbewertungsverfahren; — bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren.
— Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe;
— angewandte Konformitätsbewertungsverfahren;
— bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren.
5.Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union:
6.Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7.Gegebenenfalls Name, Anschrift und Nummer der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung vorgenommen hat, Nummer der ausgestellten Bescheinigung und Verweis auf die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Baumuster), die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Entwurfsmuster), die EU-Entwurfsprüfbescheinigung oder die Konformitätsbescheinigung.
8.Zusatzangaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift) (Gegebenenfalls: Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen)
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Name, Funktion) (Unterschrift)
(Gegebenenfalls: Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen)
(1)Der Hersteller kann der Konformitätserklärung freiwillig eine Nummer zuteilen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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