Art. 6 – Genehmigungsinhaber

DIR_2014_87 · zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass
a)die Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage in erster Linie dem Genehmigungsinhaber obliegt. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage beeinträchtigen könnten;
b)Antragsteller bei der Beantragung einer Genehmigung verpflichtet sind, einen Nachweis der nuklearen Sicherheit vorzulegen. Dabei müssen Umfang und Detaillierungsgrad dem potenziellen Ausmaß und der Art der Gefahr, die für die kerntechnische Anlage und ihren Standort maßgeblich ist, angepasst sein;
c)die Genehmigungsinhaber die nukleare Sicherheit ihrer kerntechnischen Anlagen regelmäßig in systematischer und nachprüfbarer Weise bewerten, überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise durchführbar, kontinuierlich verbessern. Dies umfasst die Überprüfung, dass Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und zur Abmilderung der Auswirkungen von Unfällen getroffen worden sind, einschließlich der Überprüfung, ob die Bestimmungen des gestaffelten Sicherheitskonzepts angewandt werden;
d)die Genehmigungsinhaber Managementsysteme einrichten und anwenden, die der nuklearen Sicherheit gebührenden Vorrang einräumen;
e)die Genehmigungsinhaber angemessene Verfahren und Vorkehrungen für den anlageninternen Notfallschutz vorsehen, einschließlich Leitlinien für das Vorgehen bei schweren Unfällen oder ähnliche Vorkehrungen, damit sie wirksam auf Unfälle reagieren können, um deren Auswirkungen vorzubeugen bzw. diese abzumildern. Für diese Verfahren gilt insbesondere Folgendes: i) Sie stehen mit anderen betrieblichen Verfahren im Einklang und werden regelmäßig in Übungen angewandt, um ihre praktische Umsetzbarkeit zu prüfen; ii) sie sind bei Unfällen und schweren Unfällen anwendbar, die in allen Betriebszuständen auftreten können und die gleichzeitig mehrere Blöcke betreffen oder beeinträchtigen; iii) sie sehen Vorkehrungen zur Annahme von externer Unterstützung vor; iv) sie werden unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus Unfällen gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und aktualisiert;
f)die Genehmigungsinhaber die finanziellen Mittel und die entsprechend qualifizierten und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Mitarbeiter vorsehen und bereithalten, die zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage notwendig sind. Die Genehmigungsinhaber stellen ferner sicher, dass die Auftragnehmer und Unterauftragnehmer unter ihrer Verantwortung, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage beeinträchtigen könnten, über die entsprechend qualifizierten und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Mitarbeiter verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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