ErwGr. 20

DIR_2014_87 · zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Nach den Nuklearunfällen in Three Mile Island und Tschernobyl hat uns der Nuklearunfall von Fukushima erneut vor Augen geführt, welche ausschlaggebende Bedeutung die Funktion des Sicherheitsbehälters hat, der die letzte Barriere für den Schutz des Menschen und der Umwelt vor der Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Unfall darstellt. Daher sollte der Antragsteller für eine Errichtungsgenehmigung für einen neuen Leistungs- oder Forschungsreaktor nachweisen, dass die Auslegung die Folgen eines Reaktorkernschadens auf den Bereich innerhalb des Sicherheitsbehälters beschränkt, d. h. der Antragsteller sollte nachweisen, dass eine umfassende oder unzulässige Freisetzung radioaktiven Materials außerhalb des Sicherheitsbehälters äußerst unwahrscheinlich ist und er sollte mit hoher Zuverlässigkeit nachweisen können, dass eine solche Freisetzung nicht vorkommen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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