Art. 99e

DIR_2014_91 · zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

(1)Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 99 verhängten Sanktionen und Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
(2)Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen oder -maßnahmen öffentlich bekanntgegeben, so meldet sie diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder -maßnahmen zugleich der ESMA. Betrifft eine veröffentliche Sanktion oder Maßnahme eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, so macht die ESMA im gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Register der Verwaltungsgesellschaften einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion oder Maßnahme.
(3)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren und Formulare für die in diesem Artikel vorgesehene Informationsübermittlung festgelegt werden. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. September 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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