Art. 11 – Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung für Verbraucher

DIR_2014_92 · über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister, bei dem ein Verbraucher ein Zahlungskonto unterhält, diesen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung in folgender Weise unterstützt, wenn ihm der Verbraucher seinen Wunsch mitteilt, bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto zu eröffnen: a) er stellt dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis aller laufenden Daueraufträge und vom Zahler veranlasste Lastschriftmandate, sofern verfügbar, und mit den verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zur Verfügung. Dieses Verzeichnis verpflichtet den neuen Zahlungsdienstleister nicht, Dienstleistungen vorzusehen, die er ansonsten nicht erbringt; b) er überweist jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers auf das bei dem neuen Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto, vorausgesetzt die Aufforderung enthält vollständige Angaben, die die Identifizierung des neuen Zahlungsdienstleisters und des Zahlungskontos des Verbrauchers ermöglichen; c) er schließt das Zahlungskonto des Verbrauchers.
(2)Unbeschadet des Artikels 45 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG und sofern der Verbraucher auf diesem Zahlungskonto keine ausstehenden Verpflichtungen mehr hat, vollzieht der Zahlungsdienstleister, bei dem der Verbraucher dieses Zahlungskonto unterhält, die Schritte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels zu dem von dem Verbraucher genannten Datum, welches — sofern von den Parteien nicht anders vereinbart — mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang des Verbraucherwunschs bei diesem Zahlungsdienstleister liegen muss. Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn sein Zahlungskonto aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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