Art. 29 – Umsetzung

DIR_2014_92 · über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 18. September 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
(2)Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 18. September 2016 an. Abweichend von Unterabsatz 1 a) gilt Artikel 3 ab dem 17. September 2014; b) wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absätze 1 bis 5, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Artikel 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 nachzukommen, neun Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 an; c) können Mitgliedstaaten, in denen auf nationaler Ebene bereits ein einer Entgeltinformation gleichwertiges Dokument besteht, beschließen, das gemeinsame Format und das gemeinsame Symbol bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 darin aufzunehmen; d) können Mitgliedstaaten, in denen auf nationaler Ebene bereits ein einer Entgeltaufstellung gleichwertiges Dokument besteht, beschließen, das gemeinsame Format und das gemeinsame Symbol bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 darin aufzunehmen.
(3)Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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