DIR_2014_95 · zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen
Wenn Unternehmen verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben, sollte die Erklärung in Bezug auf Umweltbelange Einzelheiten der aktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt und, soweit angebracht, die Gesundheit und die Sicherheit sowie zu der Nutzung erneuerbarer und/oder nicht erneuerbarer Energien, zu Treibhausgasemissionen, zum Wasserverbrauch und zur Luftverschmutzung enthalten. In Bezug auf soziale Belange und Arbeitnehmerbelange kann die Erklärung Angaben zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Geschlechtergleichstellung zu gewährleisten, zur Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, zu den Arbeitsbedingungen, zum sozialen Dialog, zur Achtung des Rechts der Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, zur Achtung der Rechte der Gewerkschaften, zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit am Arbeitsplatz, zum Dialog mit lokalen Gemeinschaften und/oder zu den zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung dieser Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen enthalten. In Bezug auf die Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung könnte die nichtfinanzielle Erklärung Angaben zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen und/oder zu bestehenden Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten.
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