ErwGr. 1

DIR_2015_1513 · zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat jeder Mitgliedstaat zu gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor dieses Mitgliedstaats entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten. In der Richtlinie 2009/28/EG wird ferner betont, dass die Energieeffizienz im Verkehrssektor ein wesentlicher Faktor ist, da das Ziel eines verbindlichen Prozentsatzes für Energie aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer dauerhaft zu erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage für den Verkehr weiter steigt. Aus diesem Grund und aufgrund der Bedeutung der Energieeffizienz für die Minderung der Treibhausgasemissionen werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, in ihre Berichte, die gemäß Anhang IV der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und anderen Rechtsvorschriften der Union zur Förderung der Energieeffizienz im Verkehrssektor vorzulegen sind, ausführlichere Informationen zu Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Verkehrssektor aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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