ErwGr. 25

DIR_2015_1513 · zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern, sollte klargestellt werden, unter welchen Bedingungen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf alle in Übereinstimmung mit den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG eingerichteten Systeme zur Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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