Anhang II – Nicht erschöpfende Liste der Finanzdienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 4

DIR_2015_1535 · über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text)

— Wertpapierdienstleistungen;
— Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte;
— Bankdienstleistungen;
— Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds;
— Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.
Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:
a)Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie 2004/39/EG; Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;
b)Dienstleistungen im Zusammenhang mit den im Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( genannten Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt,1)
c)Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (.2)
(1)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(2)Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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