Art. 3

DIR_2015_1535 · über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text)

(1)Der Ausschuss hält mindestens zweimal im Jahr Sitzungen ab. Der Ausschuss tritt in besonderer Zusammensetzung zur Prüfung der Fragen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft zusammen.
(2)Die Kommission legt dem Ausschuss einen Bericht über die Einführung und Anwendung der Verfahren nach dieser Richtlinie vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder voraussichtlichen Handelshemmnisse.
(3)Der Ausschuss nimmt zu den Mitteilungen und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung, wobei er gegenüber der Kommission insbesondere anregen kann, a) darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Handelshemmnissen gegebenenfalls zunächst untereinander geeignete Schritte beschließen; b) alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen; c) die Gebiete zu ermitteln, für die sich eine Harmonisierung als notwendig erweist, und gegebenenfalls die entsprechenden Arbeiten zur Harmonisierung in einem bestimmten Bereich aufzunehmen.
(4)Der Ausschuss ist von der Kommission anzuhören a) bei der Wahl des praktischen Systems für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch sowie bei etwaigen Änderungen desselben; b) bei der Überprüfung der Arbeitsweise des aufgrund dieser Richtlinie vorgesehenen Systems.
(5)Der Ausschuss kann von der Kommission zu jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden.
(6)Der Ausschuss kann sich auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen.
(7)Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich. Der Ausschuss und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.
(8)In Bezug auf die Vorschriften betreffend Dienste können die Kommission und der Ausschuss natürliche oder juristische Personen aus Industrie oder Wissenschaft und, wenn möglich, repräsentative Gremien anhören, die in der Lage sind, ein Gutachten über die sozialen und gesellschaftlichen Ziele und Konsequenzen aller Entwürfe von Vorschriften betreffend Dienste abzugeben, und deren Stellungnahmen berücksichtigen, wenn sie dazu aufgefordert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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