ErwGr. 1

DIR_2015_1794 · zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute

Gemäß Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind und die der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer dienen. Diese Richtlinien dürfen keine unverhältnismäßigen Kosten oder verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen, die die Triebkräfte für nachhaltiges Wachstum und dauerhafte Arbeitsplätze sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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