Art. 10 – Zuständige Behörden

DIR_2015_2193 · zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten zuständig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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