ErwGr. 5

DIR_2015_2193 · zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

Die Verfeuerung von Brennstoffen in bestimmten Kleinfeuerungsanlagen und -geräten wird durch die in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Durchführungsmaßnahmen abgedeckt. Weitere Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG sind dringend erforderlich, um die verbleibende Regelungslücke zu schließen. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen fällt seit dem 7. Januar 2013 unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), wobei die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für unter Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallende Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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