Art. 11 – Überprüfung der Richtlinie

DIR_2015_413 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 übermittelt die Kommission bis zum 7. November 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten. In ihrem Bericht befasst sich die Kommission insbesondere mit folgenden Aspekten und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge hierzu:
— Bewertung darüber, ob weitere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte in den Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden sollten;
— Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie, was die Verringerung der Zahl der tödlichen Unfälle auf den Straßen der Union betrifft;
— Bewertung der Notwendigkeit, gemeinsame Standards für automatische Kontrollgeräte und für Verfahren zu entwickeln. In diesem Zusammenhang wird die Kommission ersucht, auf Unionsebene im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit auszuarbeiten, damit durch vergleichbare Methoden und Verfahren bei der Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften durch die Mitgliedstaaten eine größere Angleichung gewährleistet wird. Diese Leitlinien beziehen sich mindestens auf die in Artikel 2 Buchstaben a bis d genannten Delikte;
— Bewertung der Notwendigkeit, die Durchsetzung von Sanktionen im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte im Rahmen aller einschlägigen Unionspolitiken, auch der gemeinsamen Verkehrspolitik, zu verstärken und gemeinsame Kriterien für Folgemaßnahmen vorzuschlagen, wenn keine Geldbuße oder Geldstrafe gezahlt wird;
— Möglichkeit der Harmonisierung der Straßenverkehrsvorschriften, wo dies angebracht erscheint;
— Bewertung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Softwareanwendungen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten und einen effektiven, raschen, sicheren und vertraulichen Austausch spezifischer Fahrzeugzulassungsdaten sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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