Art. 7 – Datenschutz

DIR_2015_413 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

(1)Die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG gelten für die nach der vorliegenden Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(2)Insbesondere stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass im Rahmen der vorliegenden Richtlinie verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Artikel 6 und 12 der Richtlinie 95/46/EG innerhalb eines angemessenen Zeitraums berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, gelöscht oder gesperrt werden, wenn sie nicht länger benötigt werden, und dass gemäß Artikel 6 jener Richtlinie eine Frist für die Aufbewahrung der Daten festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche im Rahmen der vorliegenden Richtlinie verarbeiteten Daten nur für das in Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Ziel verwendet werden, und dass den betroffenen Personen in Bezug auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie Schadenersatz und Rechtsbehelfe dieselben Rechte gewährt werden, wie sie im einzelstaatlichen Recht in Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen sind.
(3)Jede betroffene Person hat das Recht, Informationen darüber zu erhalten, welche im Zulassungsmitgliedstaat gespeicherten personenbezogenen Daten dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Ersuchens und der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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