ErwGr. 18

DIR_2015_720 · zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen

Einige Kunststofftragetaschen werden von ihren Herstellern als „oxo-biologisch abbaubar“ oder „oxo-abbaubar“ bezeichnet. Im Falle dieser Taschen werden herkömmlichen Kunststoffen Zusatzstoffe zugesetzt. Aufgrund dieser Zusatzstoffe zerfallen die Kunststoffe mit der Zeit in kleine Partikel, die in der Umwelt verbleiben. Die Bezeichnung solcher Taschen als „biologisch abbaubar“ kann also irreführend sein, da diese möglicherweise keine Lösung für das Problem der Vermüllung bieten, sondern vielmehr sogar eine zusätzliche Verschmutzung darstellen können. Die Kommission sollte die Auswirkung der Verwendung von oxo-abbaubaren Kunststofftaschen auf die Umwelt prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der gegebenenfalls Maßnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs solcher Taschen oder zur Verringerung schädlicher Auswirkungen enthält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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