Art. 12

DIR_2015_849 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

(1)Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 14 können die Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Risikobewertung, die ein geringes Risiko belegt, gestatten, dass die Verpflichteten bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei E-Geld nicht anwenden, wenn alle nachstehenden risikomindernden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden oder die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, sind auf monatlich 250 EUR begrenzt, die nur in diesem Mitgliedstaat genutzt werden können; b) der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht 250 EUR; c) das Zahlungsinstrument wird ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt; d) das Zahlungsinstrument kann nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden; e) der Emittent überwacht die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat diese Obergrenze für Zahlungsinstrumente, die nur in diesem Mitgliedstaat genutzt werden können, auf bis zu 500 EUR hinaufsetzen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 keine Anwendung bei Rücktausch — in Bargeld — oder Barabhebung des monetären Wertes des E-Geldes findet, wenn der rückgetauschte Betrag 100 EUR übersteigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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