Art. 54

DIR_2015_849 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

Gemäß den Artikeln 52 und 53 erhaltene Informationen und Dokumente werden zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der zentralen Meldestelle verwendet. Beim Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß den Artikeln 52 und 53 kann die übermittelnde zentrale Meldestelle Einschränkungen und Bedingungen für die Verwendung der Informationen festlegen. Die entgegennehmende zentrale Meldestelle beachtet diese Einschränkungen und Bedingungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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