Art. 6

DIR_2015_849 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

(1)Die Kommission führt eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Zu diesem Zweck erstellt die Kommission bis zum 26. Juni 2017 einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. Anschließend aktualisiert die Kommission ihren Bericht alle zwei Jahre oder bei Bedarf auch öfter.
(2)Der Bericht nach Absatz 1 erstreckt sich zumindest auf Folgendes: a) die Bereiche des Binnenmarkts, für die das größte Risiko besteht; b) die mit den einzelnen relevanten Sektoren verbundenen Risiken; c) die gängigsten Methoden, die von Straftätern zum Waschen von illegal erwirtschafteten Erträgen angewendet werden.
(3)Die Kommission leitet den Bericht nach Absatz 1 an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen und um anderen Interessengruppen, darunter nationalen Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament, den Europäischen Aufsichtsbehörden und Vertretern der zentralen Meldestellen ein besseres Verständnis der Risiken zu ermöglichen.
(4)Die Kommission richtet Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zur Begegnung der ermittelten Risiken an die Mitgliedstaaten. Falls die Mitgliedstaaten beschließen, die Empfehlungen in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht umzusetzen, teilen sie dies der Kommission mit und begründen ihre Entscheidung.
(5)Bis zum 26. Dezember 2016 erstellen die Europäischen Aufsichtsbehörden durch ihren gemeinsamen Ausschuss eine Stellungnahme zu den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Finanzsektor der Union (im Folgenden „gemeinsame Stellungnahme“). Danach erstellen die Europäischen Aufsichtsbehörden, durch den gemeinsamen Ausschuss, alle zwei Jahre weitere Stellungnahmen.
(6)Bei der Durchführung der Bewertung nach Absatz 1 koordiniert die Kommission die Arbeit auf Unionsebene, berücksichtigt die in Absatz 5 genannten gemeinsamen Stellungnahmen und bezieht Experten aus den Mitgliedstaaten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Vertreter der zentralen Meldestellen und andere Gremien auf Unionsebene, soweit angebracht, mit ein. Die Kommission leitet die gemeinsamen Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diese bei der Ermittlung, Steuerung und Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen.
(7)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre oder gegebenenfalls auch häufiger einen Bericht über die Ergebnisse der regelmäßigen Risikobewertungen und die auf Grundlage dieser Ergebnisse getroffenen Maßnahmen vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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