ErwGr. 12

DIR_2015_849 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

Jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, sollte identifiziert werden. Damit tatsächlich Transparenz herrscht, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein möglichst breites Spektrum von juristischen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen oder durch ein anderes Verfahren geschaffen wurden, erfasst wird. Auch wenn die Ermittlung eines bestimmten prozentualen Aktienanteils oder einer bestimmten Beteiligung nicht automatisch dazu führt, dass der wirtschaftliche Eigentümer gefunden wird, sollte dies doch einen der zu berücksichtigenden Beweisfaktoren darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch beschließen können, dass ein geringerer Prozentsatz einen Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle darstellen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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