ErwGr. 24

DIR_2015_849 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

Die Kommission ist in der Lage, bestimmte grenzüberschreitende Bedrohungen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen und von einzelnen Mitgliedstaaten nicht erkannt und wirksam bekämpft werden können, zu untersuchen. Daher sollte sie beauftragt werden, die Bewertung der Bedrohungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu koordinieren. Damit dies in effizienter Weise geschieht, müssen die einschlägigen Sachverständigen, beispielsweise die Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Vertreter der zentralen Meldestellen, sowie gegebenenfalls Vertreter anderer Unionsgremien eingebunden werden. Auch die nationalen Risikobewertungen und Erfahrungen liefern dabei wichtige Informationen. Diese Bewertung der grenzüberschreitenden Risiken durch die Kommission sollte keine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten. Die Daten sollten auf jeden Fall vollständig anonymisiert werden. Die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden und die der Union sollten nur hinzugezogen werden, wenn die Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung sich auf den Schutz von Privatsphäre und personenbezogenen Daten auswirkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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